Veranstaltung »Das Arbeitseinkommen des Schuldners in der Insolvenz - online«
Zielgruppe:
Fachanwälte/innen für Insolvenzrecht bzw. Arbeitsrecht sowie Rechtsanwälte/innen, die sich intensiver mit gestaltungsrechtlichen Fragestellungen in den genannten Fachrichtungen befassen.
Beschreibung:
In der Insolvenz natürlicher Personen stellt das pfändbare Arbeitseinkommen als Neuerwerb häufig die einzige Einnahmequelle der Insolvenzmasse dar. Häufig findet sich daher keine Masse mehr im Verfahren und nur der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens steht daher der Gläubigergesamtheit als Neuerwerb im Verfahren zur Verfügung.
Von besonderer Bedeutung ist es daher für alle Verfahrensbeteiligten, sich mit den Regeln des pfändbaren Arbeitseinkommens auszukennen, um somit doch noch eine größtmögliche Masse generieren zu können. Da zum 01.10.2020 die Entschuldungsphase halbiert wurde, ist es umso wichtiger, in den verbleibenden 3 Jahren möglichst die Masse zu mehren.
Für Gläubiger wie auch für Insolvenzverwalter ist es daher wichtig, das Maximum an Einnahmen herauszuholen.
In diesem Online-Seminar erfahren Sie, wie Ihnen das gelingt! Sie lernen alles Wichtige rund ums Einkommen der natürlichen Person in der Insolvenz und erhalten zahlreiche Hinweise und Empfehlungen aus der Praxis.
Dabei können Sie von den Hinweisen nicht nur im Insolvenzverfahren profitieren. Die Bestimmungen können nahezu vollständig auch auf das Einzelzwangsvollstreckungsverfahren übertragen werden. Ein Webinar mit Mehrwert.
Einkommen in der Insolvenz als Masse
Anwendbare Bestimmungen und verfahrensrelevante Anträge
(Nicht-)Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter
Erhöhung des unpfändbaren Betrages und wie sich Gläubiger positionieren können
Der Umgang mit Abfindungen in der Insolvenz
Pfändbare und bedingt pfändbare Bezüge
Dauer der Abtretung u.v.a.
Referent/in:
Veranstalter:
Ãœbersicht
Rechts- gebiet: |
Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht | ||
Ort: | online | ||
Datum: | Donnerstag 21.11.2024 | ||
Zeitraum | 17:30 - 20:00 Uhr (2,5 Nettozeitstunden) | ||
FAO-Stunden: | 2 | ||
Preis |
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